KWK-Betreiber mit kleiner Leistung befreit

Mehr Rechtssicherheit für KWK-Anlagen
Das Energiesammelgesetz (EnSaG) trat mit Wirkung vom 21.12.2018 in Kraft. Mit dem EnSaG sind zahlreiche Änderungen im Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften verbunden.

Die wichtigsten Änderungen für Dachsbetreiber:

  • Verlängerung des KWKG um drei Jahre bis zum Jahre 2025. Dadurch soll die Investitionsgrundlage für neue KWK-Anlagen verbessert werden. Diese Verlängerung bedarf noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Mini-KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung sind auch weiterhin vom generellen Kumulierungsverbot ausgenommen. Damit soll die Kombination aus KWK-Zuschlägen und Investitionsförderung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ermöglicht werden.
  • Mit der europäischen Kommission ausgehandelte Neuregelung der EEG-Umlage auf selbstverwendeten KWK-Strom von KWK-Neuanlagen in das EEG übernommen. D.h. nur 40 Prozent EEG-Umlage, gilt nicht für KWK-Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31.12.2017 erfolgte und keine gasförmigen Brennstoffe einsetzen. Ausnahme hiervon ist nach wie vor die Befreiung von der EEG-Umlage für Kleinanlagen nach EEG § 61a. Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018.

Das bedeutet mehr Planungssicherheit beim Betrieb der hocheffizienten KWK-Anlagen.

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Der Dachs. Das Kraftwerk für Wärme und Strom.