IHRE OPTIONEN MIT DEM DACHS 2.9/5.5 Gen2 IM NEUEN GEG
in Bestandsgebäuden oder Neubauten in Lückenbebauung (Stand 02/2024)
Was gilt in Zukunft im Bestand ?
Eine Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzt, gilt nur, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
Das GEG gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung (Kommunale Wärmeplanung abgekürzt: KWP) zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
Kommunale Wärmeplanung (KWP):
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten bis 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.
Wird in einer Kommune schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans getroffen, wird dort der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
Wichtig ist: Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist.
(Quelle: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/GEG/GEG-Top-Thema-Artikel.html Stand 02/2024)
Option 1:
Ab dem 01. Januar 2024 ist vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine verpflichtende Beratung nach §71 GEG vorgesehen. Solange keine KWP vorliegt, dürfen ab 01.01.2024 bis zur Veröffentlichung der KWP weiterhin Dachs und Spitzenlastkessel (gilt im GEG als Heizung) eingebaut werden und mit 100 % Erd- oder Flüssiggas betrieben werden.
Wenn zum Beispiel infolge der Wärmeplanung weder der Anschluss an ein Wärmenetz noch an ein klimaneutrales Gasnetz sichergestellt ist, müssen bei diesen Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien eingesetzt werden (zum Beispiel durch den Bezug von grünen Gasen wie Biomethan oder biogenes Flüssiggas):
der mit diesen Heizungen bereitgestellten Wärme aus grünen Gasen erzeugen.
Option 2:
Liefert die elektrisch angetriebene Wärmepumpe den kompletten Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude, so sind die Anforderungen nach dem §71 GEG erfüllt. Die Wärme aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe gilt nach dem GEG als 100% erneuerbar.
Option 3:
Sofern die elektrisch angetriebene Wärmepumpe mind. 65% des Wärmebedarfs, die in einem Gebäude oder Gebäudenetz benötigt werden, liefert, kann der Dachs und der Spitzenlastkessel die restliche Wärme weiterhin aus 100 % Erd- oder Flüssiggas erzeugen. Liefert die elektrisch angetriebene Wärmepumpe weniger als 65 % des benötigten Wärmebedarfs, so muss die Differenz zu der 65 % Erneuerbaren-Energien-Vorgabe mit Wärme aus grünen Gasen im Dachs und Spitzenlastkessel erzeugt werden. Der Nachweis, dass die 65 % Erneuerbaren-Energien-Vorgabe erfüllt wird, muss durch eine berechtigte Person nach §88 GEG erfolgen. Spätestens ab 01.01.2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr eingesetzt werden.
Option 1:
Heizungen, die auf den Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen auch nach Mitte 2026 bzw. 2028 eingebaut und vorübergehend mit fossilem Erdgas betrieben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff (Wasserstoffnetzausbaugebiet) vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist – spätestens 2045 –, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Um von Erdgasbetrieb auf 100% Wasserstoffbetrieb umzurüsten wird ein Umrüstkit benötigt, welches SenerTec für den Dachs 2.9/5.5 Gen2 bis zur kommunalen Wärmeplanung zur Verfügung stellen wird.
In diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden. Die restliche benötigte Wärme kann bis 2045 aus Erd- oder Flüssiggas bereitgestellt werden. Ab 01.01.2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr verwendet werden.
Hinweis: Die grünen Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas und grüner oder blauer Wasserstoff müssen die Anforderungen nach §71f GEG erfüllen.
Option 2:
Liefert die elektrisch angetriebene Wärmepumpe den kompletten Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude, so sind die Anforderungen nach dem §71 GEG erfüllt. Die Wärme aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe gilt nach dem GEG als 100% erneuerbar.
Option 3:
Sofern die elektrisch angetriebene Wärmepumpe mind. 65% des Wärmebedarfs, die in einem Gebäude oder Gebäudenetz benötigt werden, liefert, kann der Dachs und der Spitzenlastkessel die restliche Wärme weiterhin aus 100 % Erd- oder Flüssiggas erzeugen. Liefert die elektrisch angetriebene Wärmepumpe weniger als 65 % des benötigten Wärmebedarfs, so muss die Differenz zu der 65 % Erneuerbaren-Energien-Vorgabe mit Wärme aus grünen Gasen im Dachs und Spitzenlastkessel erzeugt werden. Der Nachweis, dass die 65 % Erneuerbaren-Energien-Vorgabe erfüllt wird, muss durch eine berechtigte Person nach §88 GEG erfolgen. Spätestens ab 01.01.2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr eingesetzt werden.
Bezogen auf Dachs 2.9/ 5.5 Gen 2.
Änderungen und Irrtum vorbehalten (Stand 02/2024). Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemachten Angaben kann nicht übernommen werden, ausschlaggebend ist zum Zeitpunkt
der Antragsstellung oder des Vorhabenbeginns das gültige GEG.
Bitte beachten Sie, dass neben den hier genannten Optionen noch weitere Möglichkeiten zur Erfüllung des GEG mit einer Dachs Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bestehen.
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