Bedeutende Änderungen im KWK-Gesetz
Bundestag und Bundesrat haben am 3. Juli 2020 das Kohleausstiegsgesetz verabschiedet. Dabei wurden wichtige Änderungen zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen, die auch für den Dachs von SenerTec viele Vorteile mit sich bringen.
Doch wie genau sehen diese Änderungen aus und was bedeuten sie für Sie als (zukünftige*n) Betreiber*in einer KWK-Anlage?
Verdoppelung der KWK-Zuschläge
Für KWK-Anlagen bis zu 50 kWel werden die KWK-Zuschläge von 4 ct/kWhel auf 8 ct/kWhel bei Stromeigenverbrauch und von 8 ct/kWhel auf 16 ct/kWhel für Strom, der ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, verdoppelt bei gleichzeitiger Halbierung des Förderzeitraumes bei Neuanlagen von 60.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) auf 30.000 Vbh.
Darüber hinaus wird der KWK-Zuschlag in den Kalenderjahren 2021 und 2022 für bis zu 5.000 Vbh, in den Kalenderjahren 2023 und 2024 für bis zu 4.000 Vbh und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3.500 Vbh pro Jahr gezahlt. Für das Jahr 2020 existiert keine Beschränkung an Förderstunden.
Das heißt: Mini-KWK-Anlagenbetreiber erhalten deutlich schneller ihr Geld zurück.
Zum Beispiel hätte ein Dachs 5.5 (bei 3.500 Vbh pro Jahr und einem Anteil von 50 % Strom-Eigenverbrauch) nach dem KWK-Gesetz 2016 in den ersten 8 Jahren ca. 9.240 € KWK-Zuschläge erhalten. Nach neuem KWK-Gesetz 2020 wird sich der KWK-Zuschlag in den ersten 8 Jahren sogar auf 18.480 € verdoppeln! Ihr Dachs amortisiert sich in Zukunft noch schneller – auch bei geringen jährlichen Laufzeiten.
Bekenntnis der Bundesregierung
Der Förderdeckel wurde von 1,5 Mrd. € auf 1,8 Mrd. € pro Kalenderjahr aufgestockt.
Das heißt: Die Bundesregierung setzt ein deutliches Zeichen, dass sie bereit ist, KWK in Zukunft noch stärker zu fördern als bisher.
Für KWK mit einer elektrischen Leistung bis 2 kWel bleibt die Möglichkeit einer pauschalierten Vorabauszahlung der KWK-Zuschläge bestehen und vom Betrag gleich. Durch die Verdopplung der KWK-Zuschläge bei gleichzeitiger Halbierung des Förderzeitraums bleiben die Fördermittelbeträge zwar gleich, jedoch führt dies bei KWK-Anlagen mit geringer jährlicher Laufzeit zu einer signifikant schnelleren Amortisation!
Weniger Bürokratie
Die Abschaffung der Meldepflicht der KWK-Strommenge zu Zeiten negativer Strompreise für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Zudem führt der Wegfall der Kürzung von KWK-Zuschlägen bei negativen Strompreisen zu mehr Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit.
Insgesamt ist es ein klares Bekenntnis der Bundesregierung zur KWK und deren Bedeutung in der Energiewende.
Die Regelungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft.
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