Bitte beachten Sie, dass ein rechnerischer 65-%-EE-Nachweis nach DIN V 18599 erforderlich ist. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an. Wir vermitteln dann den Kontakt zu einem Experten in Ihrer Nähe.
Der Nachweis darf von Personen geführt werden, die zwei Voraussetzungen erfüllen:
Berufsbildung
Personen mit Hochschulabschluss (in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik; Alternativ: in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem der genannten Gebiete).
Personen mit gewerblichen Abschlüssen
- Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
- Personen, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der zuvor genannten Bereiche einen Meistertitel erworben haben oder
- Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem unter den zuerst genannten Bereich ohne Meistertitel selbständig auszuüben
Personen, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen haben.
Personen, die staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker sind, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasseranlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Fortbildung und/oder Berufserfahrung
Eine der folgenden zusätzlichen Anforderungen muss zusätzlich erfüllt sein
- während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
- nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
- eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 GEG entspricht (Hinweis: War die Schulung inhaltlich nur auf Wohngebäude beschränkt, darf der Nachweis nur für Wohngebäude geführt werden), oder
- eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
Wichtig: Für die Ausstellungsbefugnis ist keine gesonderte Prüfung oder Zertifizierung (durch eine Behörde oder Dritte) vorgeschrieben.